Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Förderrichtlinie

Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

Fassung vom 04.06.2010

Anlagen:
Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte
Region Erzgebirge
Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte
Region Mittelsachsen

 

§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

(1) Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform. Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie.

Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl.
S. 153, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009, SächsABl. S. 560 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben:

 

a) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
b) In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG.
c) In Nr. 5.3.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
d) Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO.
e) Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.

 

(2) Als regional bedeutsam werden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt, wenn diese über den Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsKRG entfalten.

 

(3) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Kulturkonvent aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Von den Vorschriften dieser Förderrichtlinie abweichende Regelungen bedürfen eines Beschlusses des Kulturkonventes.

 


§ 2 Gegenstand der Förderung

(1) Bei der Förderung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten zu achten. Eine Förderung kann für folgende Kultursparten gewährt werden:

- Museen
- Planetarien, Tierparks
- Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater)
- Musikpflege
- Kirchenmusik
- Heimat- und Brauchtumspflege
- Bildende und angewandte Kunst
- Bibliotheken / Literatur
- Kulturzentren / Soziokultur

(2) Bei einer Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird gemäß den Intentionen des SächsKRG, auch die Tendenz zur Schaffung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen berücksichtigt.

 


§ 3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen.

 


§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Zuwendungen können in der Regel nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat und wenn die Einrichtungen oder Maßnahmen ihren Wirkungsbereich innerhalb des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen haben.

(2) Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen gültigen spartenspezifischen Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen, welche Bestandteile dieser Förderrichtlinie sind (Anlagen).

(3) Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen. Sitzgemeinde ist die Kommune, auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet, bzw. die betreffende Maßnahme stattfindet und die insofern besonders partizipiert.

(4) Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben muss mindestens 4 v. H. betragen.

(5) Eine Zuwendung aus der Kulturkasse zur Projektförderung kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.
Auf Antrag kann die Genehmigung für einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.

 


§ 5 Zuwendungsart und -umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen können gewährt werden als:

a) Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.

b) Projektförderung
Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Vom Kulturraum institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzlichen Projektförderungen erhalten.

(2) Die Förderung erfolgt zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme. Dabei kommen folgende Finanzierungsarten in Betracht:

a) Anteilfinanzierung
b) Fehlbedarfsfinanzierung
c) Festbetragsfinanzierung

Welche Finanzierungsart im Einzelfall Anwendung findet, entscheidet das Kultursekretariat als prüfende Einrichtung aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens.

(3) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die vom Zuwendungsgeber anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind, insbesondere Personal- und Sachausgaben.

(4) Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind in der Regel:

- pauschalierte Ausgaben
- innere Verrechnungen, wie z.B. Leistungen von Querschnittsämtern, Leistungen von kommunalen Hilfsbetrieben wie Bauhof, Fuhrpark etc.
- kalkulatorische Kosten, wie z.B. Abschreibungen etc.
- Rückstellungen, Rücklagen
- Zinsen für Kreditaufnahmen, Tilgung von Krediten
- Rückzahlungen jeglicher Art
- Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne von § 14 Abgabenordnung und vergleichbare Sachverhalte
- Eigenleistungen, für die tatsächlich keine Ausgaben anfallen
- Ausgaben für Miete und Aufbau von Festzelten mit Bewirtschaftung, Verkaufsständen u.ä.
- Reisekosten, die nicht den Vorschriften des SächsRKG entsprechen
- Präsente (ab 25 € / Einheit)
- Preise (ab 25 € / Einheit)
- Bereitstellung von Speisen und Getränken in unangemessenem Umfang

(5) Höhe der Förderung

a) Unter einer Mindestzuwendungshöhe von 1.000 EUR erfolgt keine Förderung.
b) Zuwendungen können maximal gewährt werden in Höhe von:
- bis zu 65 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft eines Landkreises
- bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen, die sich nicht in Trägerschaft eines Landkreises befinden
- bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen in Trägerschaft von Vereinen, freien Gruppen sowie einzelnen Künstlern.

 


§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung des Kulturraumes angemessen öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.

(3) Mitglieder des Kulturbeirates und der Facharbeitsgruppen sind berechtigt die inhaltliche Qualität durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren.

(4) Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 entsprechende Auflagen zum Bewilligungsbescheid vorzusehen. Bestimmungen, die der Kulturkonvent für den Einzelfall beschließt, werden ebenfalls im Zuwendungsbescheid aufgeführt.

 

 

§ 7 Verfahren

(1) Antragsverfahren

a) Anträge sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern im Kultursekretariat der betreffenden Regionalstelle des Kulturraumes einzureichen.
b) Letztmöglicher Termin der Antragstellung ist bei Anträgen auf institutionelle Förderung jeweils der 1. September des Vorjahres, bei Anträgen auf Projektförderung jeweils der 1. September des Vorjahres und, sofern noch finanzielle Mittel vorhanden sind, der 1. März des laufenden Jahres. Bei letzterem Termin beschränkt sich die Fördersumme auf max. 2.500 EUR für die einzelne Maßnahme.
c) Das Kultursekretariat ist berechtigt, die Bearbeitung unvollständiger Antragsunterlagen abzulehnen, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung des Antrages wesentlich erschwert wird.
d) Der Antragsteller ist durch das Kultursekretariat binnen einer Frist von vier Wochen über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen zu unterrichten.

(2) Bewilligungsverfahren

a) Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent im Benehmen mit dem Kulturbeirat.
b) Der Kulturkonvent entscheidet bis zum 30.11. / 30.05. eines Jahres über die vorliegenden Anträge.
c) Dem Antragsteller ist bis spätestens fünf Monate nach dem jeweiligen letzten Termin der Antragstellung formgebunden durch den Vorsitzenden des Kulturkonventes ein Bescheid zu erteilen.

(3) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

a) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Zuwendungsempfänger schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
b) Sämtliche Auszahlungen aus der Kulturkasse erfolgen durch Banküberweisung auf das Konto des Antragstellers.
c) Bei institutioneller Förderung erfolgt die Auszahlung in monatlichen Raten. Dazu ist halbjährlich ein Auszahlungsantrag einzureichen. Alle weiteren Modalitäten werden im Bewilligungsbescheid geregelt.
d) Bei Projektförderung erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und Prüfung durch das Kultursekretariat. Vorschusszahlungen bis zu 70 % der bewilligten Fördersumme können in dringenden Fällen beantragt werden.

(4) Verwendungsnachweisverfahren

a) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Vorschriften zur Gemeindewirtschaft zu gewährleisten.
b) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwenden.
c) Der Antragsteller ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung spätestens 4 Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, bei Projektförderung bis spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen.
d) Der Inhalt des Verwendungsnachweises richtet sich nach den jeweils im Zuwendungsbescheid festgelegten Allgemeinen Nebenbestimmungen.
e) Der Kulturraum prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Ist diese nicht gegeben, so ist der Kulturraum berechtigt, eine Rückforderung vorzunehmen oder die bewilligte Zuwendung zu mindern. Der Kulturraum behält sich die örtliche Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen vor.

 


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.09.2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen durch die ehemaligen Kulturräume Erzgebirge und Mittelsachsen vom 28.11.2005 / 08.06.2004, verlängert mit Beschluss vom 13.10.2008 außer Kraft.


Freiberg, den 20.05.2009


Landrat Volker Uhlig
Vorsitzender des Kulturkonventes


Anlagen:
spartenspezifische Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte
Region Erzgebirge
spartenspezifische Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte
Region Mittelsachsen