Satzung des Kulturraumes
Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
Fassung vom 4.6.2010 Aufgrund von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen am 20. Mai 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Gebiet und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen“. Verbandsmitglieder sind der Erzgebirgskreis und der Landkreis Mittelsachsen.
(2) Der Kulturraum hat seinen Sitz in Freiberg.
(3) Der Kulturraum richtet für die Geschäftsführung ein Kultursekretariat mit zwei Regionalstellen in Annaberg- Buchholz und Freiberg ein.
(4) Der Kulturraum führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinien die jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung.
(2) Die Tätigkeit des Kulturraumes erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht.
(3) Der Kulturraum kann bei Bedarf auch selbst Träger kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung sein.
§ 3 Organe
Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat. Der Kulturbeirat besteht aus dem regionalen Kulturbeirat Erzgebirge und dem regionalen Kulturbeirat Mittelsachsen.
§ 4 Zuständigkeit des Kulturkonventes
(1) Der Kulturkonvent nimmt die Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig ist.
(2) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen der Vorsitzende des Kulturkonventes und sein Stellvertreter ist.
(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat.
(4) Der Kulturkonvent ist oberstes Beschlussorgan und entscheidet insbesondere über:
1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung dieser Satzung,
2. die Förderrichtlinien, die Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen und über kulturpolitische Leitlinien, dabei werden regionale Besonderheiten berücksichtigt,
3. die jährliche Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen mittels Aufstellung der Förderlisten,
4. die Art und Höhe der angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde, von der die Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen abhängig zu machen sind,
5. die Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,
6. die Festsetzung der Kulturumlage,
7. die Feststellung der Jahresrechnung,
8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
9. die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche des Kulturraumes, die den Betrag von 2.500 EUR übersteigen,
10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten ab einem Streitwert über 5.000 EUR, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die mit einer einmaligen Ausgabe von mehr als 5.000 EUR verbunden sind,
11. die Übernahme neuer Verpflichtungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
12. einen angemessenen Ausgleich für Leistungen, die die Verwaltungen der Mitgliedslandkreise aufgrund gesonderter Vereinbarungen für den Kulturraum erbringen.
§ 5 Zusammensetzung und Stimmverteilung des Kulturkonventes
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonventes sind die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes. Sie gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat an.
(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen der Mitglieder gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates an. Dem Kulturkonvent kann als weiteres beratendes Mitglied der stellvertretende Vorsitzende des Kulturbeirates angehören, wenn dies vom Kulturkonvent gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsKRG beschlossen wird.
Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kreistage. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus.
(3) Die Landräte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Vorsitzende des Kulturbeirates wird durch seinen gewählten Vertreter vertreten. Für die übrigen Mitglieder des Kulturkonventes werden die Stellvertreter durch die Kreistage gewählt.
§ 6 Beschlussfassung des Kulturkonventes
Beschlüsse sind angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter dem Beschlussantrag zustimmen.
§ 7 Vorsitzender des Kulturkonventes
(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Kulturkonventes vor und vollzieht die Beschlüsse.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt.
(2) Dem Vorsitzenden des Kulturkonventes werden weiterhin folgende Aufgaben übertragen:
1. die Bewirtschaftung von Einnahmen des Haushaltsplanes,
2. die Bewirtschaftung von Ausgaben des Haushaltsplanes nach jährlich in diesem festzusetzenden Wertgrenzen,
3. die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zu einem Betrag von 2.500 EUR,
4. die Führung von Rechtsstreiten, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art bis zu einem Wert von 5.000 EUR,
5. die Genehmigung außer-/überplanmäßiger Ausgaben bis zu 2.500 EUR je Einzelfall.
(3) Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann mit Zustimmung des Kulturkonventes einzelne Aufgaben Bediensteten des Kultursekretariates übertragen.
§ 8 Kulturbeirat
(1) Im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen besteht ein Kulturbeirat.
Er setzt sich zusammen aus dem regionalen Kulturbeirat Erzgebirge und aus dem regionalen Kulturbeirat Mittelsachsen. In den Kulturbeirat werden Kultursachverständige berufen.
(2) Der Kulturbeirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus der Mitte seiner Mitglieder.
(3) Die regionalen Kulturbeiräte Erzgebirge und Mittelsachsen, wirken jeweils unabhängig voneinander als Kompetenzpartner der Kulturträger ihrer Region. Die regionalen Kulturbeiräte sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, die als Vertreter derjenigen Kultursparten berufen werden, die im Kulturraum gefördert werden, sowie zusätzlich einem Vertreter der Kulturverwaltung bzw. des kommunalen Kulturbetriebes des jeweiligen Mitgliedslandkreises bzw. aus sonstigen Unternehmen in Privatrechtsform, an dem ein Mitgliedslandkreis beteiligt ist und der an seiner statt die Erfüllung kultureller Aufgaben wahrnimmt.
(4) Die regionalen Kulturbeiräte wählen je einen Vorsitzenden und je einen Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(5) Die Berufung der Mitglieder des Kulturbeirates erfolgt für die Dauer der jeweiligen kommunalen Wahlperiode der Kreistage.
(6) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent in allen inhaltlichen Fragen.
Er muss insbesondere bei der jährlichen Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Projekte sowie bei dem Erlass von Förderrichtlinien und Förderschwerpunkten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten gehört werden.
§ 9 Kultursekretariat
(1) Der Kulturraum unterhält zur Erledigung der laufenden Verwaltungs-aufgaben ein Kultursekretariat mit zwei Regionalstellen. Diese werden von den jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedslandkreise unterstützt, welche dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten.
(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet und ist für die laufenden Geschäfte des Kulturraumes zuständig.
(3) In Abstimmung mit dem Kulturkonvent ist das Kultursekretariat mit seinen zwei Regionalstellen so einzurichten, dass es von seiner personellen und materiellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Qualifikation in der Lage ist, eine bürgernahe und effiziente Aufgaben-erfüllung zu gewährleisten.
(4) Die beiden Regionalstellen des Kultursekretariates werden von je einem Kultursekretär geleitet.
(5) Der Kulturraum kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Bedienstete anstellen.
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Kulturkonventes, des Kulturbeirates und der regionalen Fachsparten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Zeitaufwand für die Tätigkeit im Kulturkonvent und im Kulturbeirat wird mit einem Sitzungsgeld von 15,00 EUR pro Sitzung abgegolten.
Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- oder Arbeits- und Sitzungsort werden nach den Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsischen Reise-kostengesetz – SächsRKG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erstattet.
(3) Anspruch auf die unter Absatz 2 genannten Entschädigungen besteht nur, wenn die Tätigkeit in einem der Organe des Kulturraumes nicht aus der dienstlichen Aufgabe bei einem der Mitglieder des Kulturraumes oder einer anderen Dienststelle mit kultureller Aufgabenstellung resultiert.
(4) Sofern der jeweilige regionale Kulturbeirat gemäß § 4 Abs. 11 SächsKRG einzelne Kultursparten bildet, können deren Mitglieder die Erstattung von Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- oder Arbeits- und Sitzungsort nach Sächsischem Reisekostenrecht beim Kultursekretariat beantragen. Für die Bewilligung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 11 Kulturkasse - Verwaltung und Mittelverwendung
(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonventes in der Kulturkasse verwaltet.
Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeinde-wirtschaft entsprechend.
In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:
1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Abs. 2 SächsKRG),
2. die von den Mitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage,
3. sonstige Zuwendungen aller Art.
(2) Der Kulturraum unterstützt nach pflichtgemäßem Ermessen förderwürdige, regional bedeutsame, kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen durch finanzielle Zuwendungen aus der Kulturkasse. Er kann dabei die Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen der betroffenen Einrichtungen beziehungsweise Maßnahmen ganz oder teilweise übernehmen, die insbesondere nicht durch Eigeneinnahmen, private Geld Zuwendungen Dritter sowie Zahlungen der Rechtsträger und der Sitzgemeinde abgedeckt werden können.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von dem Mitglied wahrgenommen, das nicht den Vorsitzenden des Kulturkonventes stellt.
§ 13 Auflösung und Abwicklung
(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Kulturraum-gesetzes unauflösbar. Mit Außerkraftsetzen des Kulturraumgesetzes ist der Kulturraum aufgelöst, es sei denn, er wird durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder als Freiverband gemäß § 44 SächsKomZG weitergeführt.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert. Der Kulturkonvent entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendigen Maßnahmen
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kulturraumes erfolgen im Sächsischen Amtsblatt mit Amtlichem Anzeiger.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.08.2008 in Kraft.
Freiberg, den 20.05.2009
Landrat Volker Uhlig
Vorsitzender des Kulturkonventes
Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen